VW Kübel-Klub Deutschland e.V.

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Kübel-Klub - Satzung

§ 1
Der Verein führt den Namen "VW Kübel-Klub Deutschland e.V.", hat seinen Sitz in Detmold und ist in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2

Zweck des Vereines ist die gesellige Förderung der Erhaltung von VW Kübelwagen.

§ 3
Mitglied des Vereines kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 4
Der Austritt aus dem Verein erfolgt stillschweigend durch Nichtzahlung des Beitrages. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereines oder die guten Sitten verstößt. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand. Ein ausgeschlossenes Mitglied hat ein Recht auf Anhörung bei der folgenden Mitgliederversammlung.
§ 5
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und seinen zwei Stellvertretern. Jeder von Ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereines berechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
§ 7
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal, statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines es erfordert, oder ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich begründet beantragen.
§ 8

Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen einberufen. Eine Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift gilt als ausreichend.

§ 9
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
Ein Mitglied ist stimmberechtigt, wenn es dem Verein mindestens drei Monate angehört.
Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Besteht auch dann noch Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 10
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweisgründen in ein Beschlußbuch einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung, sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
§ 11
Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Einrichtung zu.

 
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